Förderverein Else Tennis
e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26. März 2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Else Tennis" und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kirchlengern.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Förderung der Ausübung des Sports und
der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Verein fördert den Kinder- und Jugendsport im
Bereich des Breiten-, Freizeit- und Leistungssports sowie Gesundheitssports.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt die parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz.
(6) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr 2022 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Ende eines Monats wirksam wird,
c) durch Ausschluss aus dem Verein oder
d) durch Streichen aus der Mitgliederliste.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in
erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene
Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die
Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die Berufung hat dann die Mitgliederversammlung
zu entscheiden.
(5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das
Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate vor der Absendung der Mahnung an die letzte
bekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die
bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge welche jeweils mit Übersendung der Beitragsrechnung fällig
sind. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in
begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein
oder zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis eine neue bzw. bis eine Wiederwahl erfolgt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
(4) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens einer Woche ein.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben
Stimmrecht.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von zwei Wochen schriftlich einberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des
Zweckes und der Gründe beantragen.
(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, eine Mitgliederversammlung auch online durchzuführen, sofern die
vorstehenden Prinzipien dieser Satzung im Rahmen eines solchen Verfahrens gewährleistet sind.
(5) Briefwahl, Umlaufbeschlüsse und Beschlüsse mit Hilfe elektronischer Medien wie „Internet-voting"
etc., sind zulässig, jedoch nicht in Angelegenheiten, welche Änderungen dieser Satzung und/oder die
Auflösung des Vereins betreffen.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichts
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen
Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und
Vereinsauflösung, für die eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das
Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Jugendarbeit im Sport und zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Als Liquidator werden in diesem Fall der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.